Allgemeine Geschäftsbedingungen
FÜR KAUFLEUTE UND UNTERNEHMER OHNE GÜLTIGEN HÄNDLERVERTRAG / GÜLTIGE RAHMENVEREINBARUNG MIT HUSQVARNA
1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Husqvarna (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches und/oder mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, soweit sie nicht an dem selektiven Vertriebssystem von Husqvarna teilnehmen, keinen gültigen Händlervertrag oder Rahmenvertrag mit Husqvarna Deutschland GmbH, Hans-Lorenser-Straße 40, 89079 Ulm (nachfolgend „Husqvarna“ genannt) abgeschlossen haben, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“ genannt).
1.2 Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware" genannt), ohne Rücksicht darauf, ob Husqvarna die Ware selbst herstellt oder bei Dritten einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.3 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Husqvarna in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Diese AGB von Husqvarna gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Husqvarna stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Husqvarna in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.5 Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsführung von Husqvarna.
2. VERTRAGSSCHLUSS, PREISE, ÄNDERUNGSVORBEHALT
2.1 Angebote von Husqvarna erfolgen stets freibleibend.
2.2 Abbildungen, Maß- und Gewichts- sowie Angaben in sonstigen Drucksachen gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.3 Bestellungen des Käufers stellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann Husqvarna das Ange-bot innerhalb von zehn (10) Werktagen annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von Husqvarna.
2.4 Der Vertrag zwischen Husqvarna und dem Käufer kommt durch den Zugang einer Annahmeerklärung von Husqvarna in Schrift- oder Textform, z.B. Telefax oder E-Mail ohne Unterzeichnung oder durch Auslieferung der bestellten Ware durch Husqvarna oder einen beauftragten Dritten zustande.
2.5 Es gelten die Preise der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Husqvarna-Preisliste. Husqvarna behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu än-dern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, ins-besondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten, sofern die Lieferung nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Kostenerhöhungen werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.
2.6 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise „ab Lager"/ „EXW" (Incoterms 2020) bezogen auf das jeweilige Lager, ab dem Husqvarna liefert, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Las-ten. Alle Sendungen erfolgen grundsätzlich unfrei.
2.7 Im Interesse einer technischen Weiterentwicklung behält sich Husqvarna das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung der Waren geringfügig abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
3. KREDITLIMIT
3.1 Der Käufer wird innerhalb des von Husqvarna festgesetzten Kreditlimits beliefert. Das Kreditlimit wird jährlich aktualisiert.
3.2 Sollte das Kreditlimit überschritten sein und sollten deshalb eingegangene Bestellungen nicht ausgeliefert werden können, wird Husqvarna den Käufer hiervon unterrichten.
3.3 Husqvarna ist berechtigt, das dem Käufer gewährte Kreditlimit zu kürzen oder zu streichen, wenn er die ihm eingeräumten Zahlungsziele nicht einhält oder Husqvarna Um-stände bekannt werden, die Rückschlüsse auf eine verminderte Kreditwürdigkeit zulassen.
4. LIEFERUNG
4.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn Husqvarna diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von Husqvarna bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist mindestens ca. vier (4) Wochen ab Vertragsschluss.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt, dass Husqvarna von den eigenen Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert wird, vorausgesetzt Husqvarna hat die Ware ihrerseits ordnungsgemäß bestellt (kongruentes Deckungsgeschäft) und Husqvarna hat die Lieferverzögerungen auf Seiten der eigenen Lieferanten nicht zu vertreten. Sofern Husqvarna in einem solchen Fall verbindliche Lieferfristen nicht einhalten kann oder sich dies abzeichnet, wird Husqvarna den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist aus den vorgenannten Gründen nicht verfügbar, ist Husqvarna berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Husqvarna unverzüglich erstatten.
4.3 Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Im Falle des Verzugs kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Dieser Anspruch ist je-doch, soweit Husqvarna kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf 0,5 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung. Das Recht des Käufers, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziffer 9 zu verlangen, bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.4 Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfen, Unruhen, Streiks, Aussperrung, Epidemien, Pandemien, Mangel an Rohmaterial, Betriebsstörungen, Transportstörungen, behördlichen Maßnahmen jeder Art und sonstigen unvorhersehbaren und durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Erlangt eine Partei Kenntnis von einem solchen Ereignis, informiert sie die andere Partei.
4.5 Halten die von der Leistungspflicht befreienden Ereignisse für länger als drei (3) Monate an oder ist es absehbar, dass die Ereignisse länger als drei (3) Monate anhalten wer-den, ist jede Partei zum Rücktritt von dem durch das befreiende Ereignis betroffenen Ver-trag berechtigt. Sofern der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, ist jede Partei entsprechend zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
5. VERSAND
5.1 Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware von Husqvarna an Bahn, Post oder den Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist Husqvarna berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nimmt Husqvarna sortenrein und sauber am Lager, ab dem Husqvarna die bestellten Waren ausgeliefert hat, zurück.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt Husqvarna keine Gewährleistung für die Geeignetheit für einen bestimmten Zweck, für die gewöhnliche Verwendung oder dafür, dass die Ware eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren derselben Art üblich ist und von dem Käufer erwartet werden kann. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Husqvarna stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
6.2 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und Husqvarna etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung der Mängel schriftlich gegenüber Husqvarna anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch Husqvarna arglistig verschwiegen.
6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verwendung der Ware im gewerblichen Einsatz (z.B. Forstbetriebe, Baumschulen, Gartenbaubetriebe) zwölf (12) Monate ab Lieferung. Für nachgebesserte Waren, Ersatzlieferungen, ausgetauschte Teile und durchgeführte Reparaturarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf (12) Monate ab Lieferung bzw. Erbringung. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verjähren.
6.4 Im Falle von ordnungsgemäß gerügten Mängeln bestehen die gesetzlichen Ansprüche nach Maßgabe dieser AGB, wobei die Wahl der Art der Nacherfüllung Husqvarna zusteht.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die gelieferten Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Husqvarna aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend zusammen „gesicherte Forderungen" genannt) Eigentum von Husqvarna. Der Käufer ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer Husqvarna unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Husqvarna Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware wahrnehmen kann. Der Käufer hat Husqvarna bei der Sicherung und Durchsetzung der Eigentumsrechte zu unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei Husqvarna entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Husqvarna entstandenen Ausfall.
7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und so-lange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe der Forderung von Husqvarna aus dem jeweiligen Vertrag bereits jetzt an Husqvarna abgetreten werden. Husqvarna nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht von Husqvarna zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. Husqvarna wird die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.4 Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen Husqvarna gegenüber in Verzug oder werden Husqvarna Umstände erkennbar, dass Husqvarnas Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird, kann Husqvarna die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jeder-zeit untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware sind Husqvarna in diesem Falle zu ersetzen.
7.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf von Husqvarna einzuziehen.
7.6 Aus begründetem Anlass und auf Verlangen von Husqvarna ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an Husqvarna bekanntzugeben und Husqvarna die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
7.7 Übersteigt der realisierbare Wert der für Husqvarna bestimmten Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen von Husqvarna insgesamt um mehr als 10 %, so ist Husqvarna auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach Wahl von Husqvarna verpflichtet. Hierbei bestimmt sich der Wert der abgetretenen Forderungen nach deren Nominalbetrag und der Vorbehaltsware nach den Verkaufspreisen von Husqvarna.
7.8 Husqvarna kann ihre Eigentumsvorbehaltsrechte geltend machen, ohne gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1 Die Rechnungen von Husqvarna sind grundsätzlich mit Lieferung der Ware und Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
8.2 Der Käufer kommt in Verzug, wenn ein Rechnungsausgleich nicht spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit und Zugang erfolgt. In diesem Falle beträgt die Höhe der Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Husqvarna behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
8.3 Außendienstmitarbeiter von Husqvarna haben keine Inkassovollmacht und sind nicht zur Entgegennahme von Schecks berechtigt.
8.4 Husqvarna ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
8.5 Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen Husqvarna gegenüber in Verzug oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass Husqvarnas Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird, so werden alle Forderungen von Husqvarna nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von Husqvarna gesetzten Nachfrist ist Husqvarna berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.6 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von Husqvarna unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu Husqvarnas Forderung steht, mit der der Käufer aufrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch von Husqvarna unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie Husqvarnas Forderung, der der Käufer das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.
9. HAFTUNG
9.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet Husqvarna bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen.
9.2 Husqvarna haftet unbeschränkt für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. So-weit Husqvarna, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.3 Husqvarna haftet unbeschränkt im Fall der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit durch Husqvarna, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Fall des arglistigen Verschweigend eines Mangels oder bei Übernahme einer schadensersatzbewehrten Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach dem Inhalt der Garantieerklärung.
9.4 Husqvarna haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch Husqvarna, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit Husqvarna, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung der Höhe nach jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
9.5 Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
9.6 Im Übrigen ist die Haftung von Husqvarna – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus-geschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
9.7 Die Regelung in dieser Ziffer 9 führen nicht zu einer Beweislastumkehr.
9.8 Soweit die Haftung von Husqvarna gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von Husqvarna, deren gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
10. VERPACKUNG
Husqvarna behält sich ausdrücklich vor, die Verpackung gesondert zu berechnen.
11. SONSTIGES
11.1 Erfüllungsort ist das Lager, ab dem Husqvarna liefert. Das gilt auch für die Nacherfüllung.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbeziehung zwischen Husqvarna und dem Käufer ist Gerichtsstand nach Wahl von Husqvarna Ulm oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Das gleiche gilt für andere Käufer, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt worden oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für das gerichtliche Mahnverfahren. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers.
11.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Husqvarna Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
11.4 Die Bedingungen von Husqvarna bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AGB oder die Verträge unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AGB oder der Verträge geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.
11.5 Sämtliche vom Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten wird Husqvarna aus-schließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen (Bundesdatenschutzgesetz und EU-Datenschutzgrundverordnung) erheben, verarbeiten und speichern. Zur Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags ist eine Verwendung seiner persönlichen Daten erforderlich. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Käufers. Die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verwendung ergeben sich aus der hier abrufbaren Datenschutzerklärung: https://privacypor-tal.husqvarnagroup.com/de/privacy-notice/.
11.6 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Husqvarna und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: Den 1. September 2023